Prämienverbilligung
  • 16 Dec 2020
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Prämienverbilligung

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Wozu gibt es die Prämienverbilligung?

Die obligatorische Krankenversicherung in der Schweiz wird über eine Pro-Kopf-Prämie finanziert. Damit die verschiedenen Einkommensstufen dennoch berücksichtigt werden, erhalten Versicherte mit tiefen oder mittleren Einkommen Prämienverbilligungen.

Wer hat Anspruch auf Prämienverbilligungen?

Versicherte, die in bescheidenen finanziellen Verhältnissen leben.
Prämien von Kindern und Jugendlichen müssen um mindestens 50 Prozent verbilligt werden, wenn die Familie mit einem niedrigen oder mittleren Einkommen auskommen muss.

Die Kantone legen den Kreis der Begünstigten fest. Die Bedingungen können je nach Wohnort ändern.

Wo erhalte ich genaue Auskunft?

Weitere Informationen erhalten Sie bei den für die Prämienverbilligung zuständigen Stellen.

Wer entscheidet, ob ich Anspruch auf eine Prämienverbilligung habe?

In den meisten Kantonen wird aufgrund der Steuererklärung festgelegt, wer Anspruch auf eine Prämienverbilligung hat. Die Krankenversicherer haben weder Einfluss auf die Betragshöhe noch auf die Anspruchsdauer der Prämienverbilligung.

Wie hoch ist die Prämienverbilligung?

Das ist je nach Kanton unterschiedlich. Viele Stellen bieten auf ihrer Website Rechenbeispiele für verschiedene Situationen an. Weitere Informationen finden Sie hier.

Wie wird mir das Geld ausbezahlt?

Die Prämienverbilligungen werden an die Krankenversicherer ausbezahlt. Die Krankenversicherer wiederum vergüten den Betrag direkt dem Versicherten, indem sie
die gewährte Verbilligung monatlich von der Prämie abziehen.

Ich wohne in einem EU-Land. Habe ich auch Anspruch auf Prämienverbilligung?

Wer in der Schweiz versichert, aber nicht wohnhaft ist, hat ebenfalls Anspruch auf Prämienverbilligung. Das gilt auch für Rentnerinnen und Rentner, die in einem EU-Land bzw. in Island oder Norwegen leben. In diesen Fällen kann ein Antrag bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG gestellt werden.


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